Allgemeine Geschäftsbedingungen Fritsch GmbH, Steinwenden

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1.   Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2. Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.3. Rücktritt vom Auftrag
Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstattet.

2.4. Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.5. Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen und Reparaturen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr.

2.6. Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.7. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerte Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

2.8. Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertzuwachses verlangt werden.

2.9. Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung erbracht und abgeliefert bzw. vom Auftraggeber abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.

6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

VOB Teil B

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Zusätzliche Informationen

Verbraucherschlichtung
Die Fritsch GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Wichtige Hinweise
Durch gesetzliche Vorlagen vom 01.10.2000 und 04.07.2007 haben Anlagenbetreiber die Pflicht alle stationären Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge ab 3 kg FCKW und H-FCKW (z.B. R 22), sowie FKW und H-FKW (z.B. R 134 a) mindestens jährlich auf Dichtheit überprüfen zu lassen und ein Anlagenlogbuch zu führen.

Am 14.11.2007 ist das neue Umweltschadensgesetz in Kraft getreten. Nach diesem haftet der Betreiber einer Kälteanlage, Klimaanlage oder eines Kaltwassersatzes ohne Rücksicht auf Verschulden für Umweltschäden und sogar schon für Umweltgefährdungen. Für alle Anlagen sind die Grundsatzanforderungen des WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und der VAwS (Anlagenverordnung) „Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden“ (Auffangwanne) zu erfüllen. Wir empfehlen Ihnen als Betreiber diese Anlagen mit Öl- oder Glykolprotektoren zu schützen. Bestehende Anlagen sollten nachgerüstet werden.

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot. Sprechen Sie uns an!

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